Vereinssatzung


Vereinssatzung


 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: „Haus des Kindes“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Gottleuba, Goethepark 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz: „e. V.“

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

(3)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kindererziehung und - bildung, insbesondere der Förderung familienorientierter Arbeit, Unterstützung bei der Durchsetzung konzeptioneller Veränderungen, Erweiterung der Öffentlichkeitsarbeit sowie die gemeinsame organisatorische und geschäftliche Führung der Kindertageseinrichtung „Haus des Kindes“, durch Eltern, Erzieher und Personen, die sich der Aufgabe verbunden fühlen.

 

 

§ 3 Finanzen

 

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)     Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus: Öffentlichen Zuschüssen entsprechend der Gesetzlichen Grundlagen (SächsKitaG, KJHG) und deren Förderrichtlinien und Verordnungen, Geld- und Sachspenden, Mitgliedsbeiträgen, Sammlungen, Erlösen aus Veranstaltungen sowie sonstigen Zuwendungen.

(4)     Die Mitgliedsbeiträge sind gegenüber den Mitteln für die Betriebsführung der Kindertagesstätte buchhalterisch getrennt zu führen und werden von dem aus den Reihen des Vorstandes berufenen Kassenwart mit entsprechender Buchführung verwaltet.

(5)     Der Verein kann haupt- und (oder) ehrenamtliche Mitarbeiter anstellen. Er kann Mitgliedern finanzielle Unterstützung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gewähren, soweit dafür Mittel nach dem jährlichen Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(6)     Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

§ 4 Aufgaben und Ziele des Vereins

 

Die Aufgaben und Ziele des Vereins verbinden sich mit der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung und der Kindertagesstättenordnung „Haus des Kindes“.

Grundlage dafür bilden die Gesetze: SächsKitaG und dessen Verordnungen, KJHG sowie vertragliche Vereinbarungen mit der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6 Die Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins können Eltern, Freunde, Engagierte Unternehmen, Familienangehörige sowie jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

(2)     Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied innerhalb von 6 Wochen.

(3)     Als Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße dem Verein gewidmet haben, aber auch Arbeitnehmer des Vereins die aus dem Berufsleben ausscheiden bzw. ausgeschieden sind.

(4)     Die Mitgliedschaft endet:

a.       durch Austritt aus dem Verein

b.       durch Ausschluss

c.        durch Tod des Mitglieds.

(5)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

(6)     Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.

(7)     Bei Ausschluss können keinerlei Rechte gegen das Vereinsvermögen gültig gemacht werden.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)     Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

(3)     Alle Mitglieder sind verpflichtet

a.       die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,

b.       das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln und

c.        den Verein durch eigene Tätigkeiten zu unterstützen.

 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

1.    Vorstand

2.       Mitgliederversammlung

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. April vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in der Kita sowie Veröffentlichung auf der Internetseite der Kita einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)     Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

 

§ 11 Vorstand

 

(1)     Der Vorstand besteht aus:

a.       erster Vorsitzender,

b.       zweiter Vorsitzender,

c.        Schriftführer,

d.       Kassenwart,

e.        Öffentlichkeitsarbeit,

f.        Elternsprecher,

g.        Organisation

 

(2)     Vorstand gemäß § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Vereinsintern gilt, dass der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3)     Wichtige zeitlich begrenzte Entscheidungen kann der Vorstand im Rahmen seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter ohne Einberufung der Mitgliederversammlung entscheiden.

(4)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Dabei ist zu beachten, dass vereinsintern von den gewählten 7 Vorstandsmitgliedern genau 2 aus dem Bereich des ausgebildeten pädagogischen Personals gewählt werden. Die Leitung kann dabei nicht gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.

(5)     Bezüglich Ämterverteilung findet innerhalb von 4 Wochen nach der Wahl eine konstituierende Vorstandssitzung zur Ämterverteilung innerhalb des Vorstandes statt.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

(1)     Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

(2)     Benennung von Ehrenmitgliedern,

(3)     Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung sowie die geschäftliche Verwaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4)     Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfungsberichtes sowie der Erteilung der Entlassung,

(5)     Diskussion und Berufung über den vom Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan,

(6)     Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,

(7)     Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

(8)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins,

(9)     Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenenthaltungen werden bei der einfachen Mehrheit nicht gezählt.

(2)     Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.

(3)     Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(4)     Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die meisten Stimmen innerhalb der zur Wahl stehenden Mitarbeiter und zum anderen innerhalb der zur Wahl stehenden anderen Mitglieder jeweils auf sich vereinigt. Die Stimmen für die 2 pädagogischen Mitarbeiter und für die 5 der anderen Mitglieder werden getrennt ausgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch im zweiten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen gewählt, entscheidet das Los. Auf die Wahl ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(5)     Die Abberufung eines Vorstandmitglieds bedarf einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Abberufung bekanntzugeben.

(6)     Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

 

 

§ 14 Beschlussniederlegung der Mitgliederversammlung

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 15 Vereinsauflösung/Aufhebung der Körperschaft/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

(1)     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

(2)     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Diese Satzung wurde errichtet am 28.03.2001.

Geändert am 22.04.2009.

Zuletzt geändert am 12.04.2011

Zuletzt geändert am 27.10.2015

 

 

 

 

 

1. Vorstandsvorsitzende R. Epperlein                                           Schriftführer