Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Haus des
Kindes“.
Der Verein hat
seinen Sitz in Bad Gottleuba, Goethepark 2. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz: „e. V.“
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Zweck der Körperschaft ist die
Förderung von Bildung und Erziehung.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der
Kindererziehung und - bildung, insbesondere der Förderung familienorientierter
Arbeit, Unterstützung bei der Durchsetzung konzeptioneller Veränderungen,
Erweiterung der Öffentlichkeitsarbeit sowie die gemeinsame organisatorische und
geschäftliche Führung der Kindertageseinrichtung „Haus des Kindes“, durch
Eltern, Erzieher und Personen, die sich der Aufgabe verbunden fühlen.
§ 3 Finanzen
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Die Mittel zur Erfüllung seiner
Aufgaben erhält der Verein aus: Öffentlichen Zuschüssen entsprechend der
Gesetzlichen Grundlagen (SächsKitaG, KJHG) und deren Förderrichtlinien und
Verordnungen, Geld- und Sachspenden, Mitgliedsbeiträgen, Sammlungen, Erlösen
aus Veranstaltungen sowie sonstigen Zuwendungen.
(4)
Die Mitgliedsbeiträge sind gegenüber
den Mitteln für die Betriebsführung der Kindertagesstätte buchhalterisch
getrennt zu führen und werden von dem aus den Reihen des Vorstandes berufenen
Kassenwart mit entsprechender Buchführung verwaltet.
(5)
Der Verein kann haupt- und (oder)
ehrenamtliche Mitarbeiter anstellen. Er kann Mitgliedern finanzielle
Unterstützung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gewähren, soweit dafür
Mittel nach dem jährlichen Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(6)
Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
§ 4 Aufgaben und Ziele des Vereins
Die Aufgaben und Ziele des Vereins verbinden sich mit der
pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung und der
Kindertagesstättenordnung „Haus des Kindes“.
Grundlage
dafür bilden die Gesetze: SächsKitaG und dessen Verordnungen, KJHG sowie
vertragliche Vereinbarungen mit der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Die Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können Eltern,
Freunde, Engagierte Unternehmen, Familienangehörige sowie jede natürliche oder
juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser
Satzung zustimmt.
(2)
Beitrittsanträge sind schriftlich an
den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied
innerhalb von 6 Wochen.
(3)
Als Ehrenmitglied können Personen
ernannt werden, die sich in besonderem Maße dem Verein gewidmet haben, aber
auch Arbeitnehmer des Vereins die aus dem Berufsleben ausscheiden bzw.
ausgeschieden sind.
(4)
Die Mitgliedschaft endet:
a.
durch Austritt aus dem Verein
b.
durch Ausschluss
c.
durch Tod des Mitglieds.
(5)
Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum
Schluss des Geschäftsjahres.
(6)
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3
– Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der
Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss
bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten
Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben.
Ein Ausschluss kann bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder
die Interessen des Vereins erfolgen.
(7)
Bei Ausschluss können keinerlei Rechte
gegen das Vereinsvermögen gültig gemacht werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
(2)
Alle Mitglieder haben das Recht, dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
(3)
Alle Mitglieder sind verpflichtet
a.
die Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu unterstützen und zu fördern,
b.
das Vereinsvermögen fürsorglich zu
behandeln und
c.
den Verein durch eigene Tätigkeiten zu
unterstützen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 9 Organe des Vereins
1.
Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich bis zum 30. April vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
durch Aushang in der Kita sowie Veröffentlichung auf der Internetseite der Kita einzuberufen. Dabei ist die
vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe
des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. erster Vorsitzender,
b. zweiter Vorsitzender,
c.
Schriftführer,
d. Kassenwart,
e.
Öffentlichkeitsarbeit,
f.
Elternsprecher,
g.
Organisation
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind 1. und 2.
Vorsitzender. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Vereinsintern gilt, dass der 2. Vorsitzende und ein
weiteres Vorstandsmitglied den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist.
(3) Wichtige zeitlich begrenzte
Entscheidungen kann der Vorstand im Rahmen seiner Stellung als gesetzlicher
Vertreter ohne Einberufung der Mitgliederversammlung entscheiden.
(4) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so
lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Dabei
ist zu beachten, dass vereinsintern von den gewählten 7 Vorstandsmitgliedern
genau 2 aus dem Bereich des ausgebildeten pädagogischen Personals gewählt
werden. Die Leitung kann dabei nicht gewählt werden. Die Wiederwahl ist
möglich.
(5) Bezüglich Ämterverteilung findet
innerhalb von 4 Wochen nach der Wahl eine konstituierende Vorstandssitzung zur
Ämterverteilung innerhalb des Vorstandes statt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(1) Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern,
(2) Benennung von Ehrenmitgliedern,
(3) Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder
dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, für
die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse
und die Buchführung sowie die geschäftliche Verwaltung jederzeit zu überprüfen.
Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfungsberichtes sowie der Erteilung der
Entlassung,
(5) Diskussion und Berufung über den vom
Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan,
(6) Beschlussfassung über die praktische
und inhaltliche Arbeit des Vereins,
(7) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
der Mitgliedsbeiträge,
(8) Beschlussfassung über
Satzungsänderungen des Vereins,
(9) Beschlussfassung über Auflösung des
Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen
der Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben;
Stimmenenthaltungen werden bei der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch
Handzeichen und Auszählung.
(3) Abstimmungen erfolgen in geheimer
Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(4) Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer
die meisten Stimmen innerhalb der zur Wahl stehenden Mitarbeiter und zum
anderen innerhalb der zur Wahl stehenden anderen Mitglieder jeweils auf sich
vereinigt. Die Stimmen für die 2 pädagogischen Mitarbeiter und für die 5 der
anderen Mitglieder werden getrennt ausgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein
zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch im zweiten Wahlgang keine der
vorgeschlagenen Personen gewählt, entscheidet das Los. Auf die Wahl ist in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(5) Die Abberufung eines Vorstandmitglieds
bedarf einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur
Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Abberufung bekanntzugeben.
(6) Bei Satzungsänderungen ist auf diesen
Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der
Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text
beizufügen.
§ 14 Beschlussniederlegung der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 15 Vereinsauflösung/Aufhebung der Körperschaft/Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder
für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der
Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur
Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Diese Satzung wurde errichtet am 28.03.2001.
Geändert am 22.04.2009.
Zuletzt geändert am 12.04.2011
Zuletzt geändert am 27.10.2015
1. Vorstandsvorsitzende R. Epperlein Schriftführer